FAQ – Fragen zum Wohnungseigentum admin August 18, 2023

FAQ:
Häufige Fragen zum Wohnungseigentum

Übersicht zu Gemeinschafts- und Sondereigentum

Unsere Antworten auf Ihre Fragen

Die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ist insbesondere dort wichtig, wo es um die Fragen der Kostentragung von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten geht. In der Regel trägt der einzelne Wohnungseigentümer nämlich die Kosten und Lasten, die sein Sondereigentum betreffen, während alle Wohnungseigentümer zusammen die Ausgaben für das Gemeinschaftseigentum gemeinsam zu zahlen haben. Zwar können sich aus der Gemeinschaftsordnung andere Kostenverteilungen ergeben, so dass in Einzelfällen auch ein einzelner Wohnungseigentümer verpflichtet sein kann, die Kosten für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zu tragen. In den meisten Fällen wird sich die Verteilung der Kosten aus der Zuordnung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum ergeben, wobei die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann. Die folgende Auflistung kann von daher lediglich einen Hinweis darauf geben, wie die Abgrenzung im Regelfall erfolgt.

Absperrventile, die für mehrere Wohnungen zuständig sind, gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Abwasserhebeanlagen, die mehreren Wohnungen dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum

Antennen, die allen Wohnungseigentümern dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum, während eine Antenne, die nur von einem oder wenigen Wohnungseigentümern errichtet wurde und nur für deren Rundfunk- und Fernsehempfang zuständig ist, ausschließlich deren Sondereigentum ist.

Aufzüge gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Badezimmereinrichtungen inklusive der Wasserhähne gehören zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.

Balkon: Die Bestandteile, die den Balkon selbst bilden, sind Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören sämtliche Fassadenbestandteile, wie die gegossene Betonbodenplatte und die Außenwände, das Balkongitter, eine Isolierschicht und alles andere, was der Baustabilität und dem Feuchtigkeitsschutz dient. Dagegen gehören der Raum auf dem Balkon selbst und die darauf angebrachten Gegenstände, wie Blumenkästen und Lampen zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Aber auch Bodenfliesen, die zur Zierde fest verlegt sind, gehören zum Sondereigentum, so dass Reparaturen vom jeweiligen Wohnungseigentümer selbst zu zahlen sind.

Eine Dachterrasse, die von allen Wohnungseigentümern genutzt werden darf, gehört zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gelten bei einer Dachterrasse, die nur von einem Wohnungseigentümer genutzt werden darf, dieselben Abgrenzungsregelungen wie bei Balkonen.

Da es sich insoweit um tragende Elemente des gesamten Gebäudes handelt, zählen diese zum Gemeinschaftseigentum. Etwas anderes gilt für Deckenverschalungen und die Deckenverkleidung (wie Putz oder Tapeten), die zum jeweiligen Sondereigentum gehören

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